Die Eheleute X. sind beide französische Staatsangehörige und haben auch Wohnsitz in Frankreich. Während der ganzen Ehe arbeitete Herr X. in Genf und war bei einer schweizerischen Pensionskasse versichert. 2008 sprach der Richter der «Affaires Familiales du Tribunal de Grande Instance de Thonon-les-Bains» (Frankreich) die Scheidung aus. Dabei wurde Herr X. verurteilt, seiner Ex-Ehefrau eine Ausgleichszahlung («prestation compensatoire») in der Höhe von 60 000 Euros zu leisten. 2009 reichte Frau X. beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf gegen Herrn X. eine Ergänzungsklage zum Scheidungsurteil ein. Sie verlangte insbesondere die Ergänzung des am 10. April 2008 ergangenen Scheidungsurteils in dem Sinne, dass die hälftige Teilung des von ihrem Ex-Ehemann während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens angeordnet werde. Mit Urteil vom 15. April 2010 erklärte das erstinstanzliche Gericht die Klage für unzulässig, da das Urteil rechtskräftig sei. Das von der Ex-Ehegattin mittels Beschwerde angerufene Kantonsgericht bestätigte am 22. Oktober 2010 das Urteil der Vorinstanz, und zwar mit derselben Begründung. In der Folge erhob Frau X. Beschwerde beim Bundesgericht. Das Kantonsgericht befand, dass das erstinstanzliche Gericht sich zu Recht für zuständig (Art. 6 IPRG) und das schweizerische Recht für anwendbar erklärt hatte (Art. 15 IPRG). Diese Punkte wurden von den Parteien vor der kantonalen Instanz auch nicht bestritten. Das Bundesgericht hatte schon mehrmals die Gelegenheit, sich zur Frage der Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils hinsichtlich der Aufteilung des geäufneten Vorsorgeguthabens eines Ehegatten, der während der Ehe einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, zu äussern (BGE 131 III 289; 134 III 661). Gemäss Art. 270 des französischen Zivilgesetzbuches kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen eine Zahlung zu leisten, mit welcher die Ungleichheiten so weit wie möglich beseitigt werden sollen, welche die Auflösung der Ehe in den jeweiligen Lebensbedingungen der Ehegatten schafft. Dieser Zahlung kommt sowohl entschädigungsrechtlicher wie unterhaltsrechtlicher Charakter zu (BGE 131 III 289 Erw. 2.8). Die Ausgleichszahlung nach französischem Zivilrecht und die Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 122 ff.ZGB, welche so dem französischen Recht unbekannt ist, unterscheiden sich ihrem Wesen nach (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.; 134 III 661 Erw. 3.3). Der Vergleich zwischen diesen beiden Rechtsinstituten zeigt grundlegende Unterschiede hinsichtlich der politischen und rechtlichen Zielrichtung, der Begründung des Anspruchs und der Ausgestaltung der Details auf (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.). Insoweit die Freizügigkeitsleistung des verpflichteten Ehegatten bei der Festlegung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt worden ist (BGE 134 III 661 Erw. 3.3), muss der berechtigte Ehegatte folglich auch eine Teilung der Vorsorgeguthaben beanspruchen können, denn die Gewährung einer Ausgleichszahlung schliesst einen Anspruch auf Teilung der Vorsorgeguthaben nicht aus. Konkret enthält das Scheidungsurteil keinen expliziten Hinweis auf das Vorsorgeguthaben des Ex-Ehegatten. Zwar hält das Kantonsgericht fest, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Pensionierung der Parteien (mittels einer Simulation ihrer Altersrenten) festgelegt worden sei. Dem französischen Richter war jedoch keine Bestätigung der Pensionskasse des Ex-Ehemannes über die Höhe des bei ihr geäufneten Guthabens vorgelegt worden. Daraus muss geschlossen werden, dass die erwähnte Simulation ohne dieses grundlegende Element durchgeführt worden ist. Lohnabrechnungen alleine genügen nicht, um die Höhe des Vorsorgeguthabens zu bestimmen, und vor allem nicht für einen Richter, der das Rechtsinstitut der Vorsorge nicht kennt. Das Kantonsgericht konnte deshalb ohne Willkür nicht davon ausgehen, dass der Scheidungsrichter das Vorsorgeguthaben indirekt mitberücksichtigt habe, da letzterer gar nicht über die Unterlagen verfügte, um dessen Höhe zu kennen, und durfte sich aus diesem Grund auch nicht weigern, auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung des Scheidungsurteils einzutreten. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen.
Art. 122 ZGB, Art. 6 und 15 IPRG
(BGer., 1.06.11 {5A_835/2010}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124, 15.09.2011)