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Ein Zahlungsrückstand für die zur Wohnung gemieteten Parkplätze bedeutet nicht unbedingt, dass auch die Wohnung vorzeitig gekündigt werden kann. Entscheidend ist nicht der funktionale Zusammenhang der Mietverträge, sondern die Frage, ob die einzelnen Teile sinnvollerweise auch unabhängig voneinander vermietet und genutzt werden können.

Art. 257d und Art. 253a OR)

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(BGer., 21.02.11 {4A_622/2010}, mp 2011, S. 104)

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