Issue
Category
Content
Text

Die BdBSt enthält keine Bestimmung bezüglich der absoluten Verjährung der Steuerforderungen. Die Rechtsprechung hat jedoch die Anwendung der absoluten Verjährungsfristen des DBGs auf die nach BdBSt entstandenen Steuerforderungen befürwortet. Deshalb wird die Frist für die absolute Verjährung des Rechtes, die Steuern zu erheben (10 Jahre), ab dem Ende des Kalenderjahres berechnet, in ­welchem die Veranlagungsverfügung in Kraft getreten ist. Der Schuldbrief ist eine persönliche Forderung, welche durch ein Grundpfand garantiert wird. Der im Grundbuch eingetragene Schuldbrief wird durch Art. 807 ZGB geregelt, welcher ­besagt, dass die Eintragung des Grundpfandes die Forderung unverjährbar macht. Die Unverjährbarkeit gilt für alle durch das Grundpfand garantierten Forderungen, sofern dieses im Grundbuch eingetragen ist. Die Verjährung der Forderung, für welche der Schuldbrief als ­Sicherheit gegeben wurde, läuft zwar weiter, der Gläubiger kann jedoch sein Pfandrecht weiterhin geltend machen.

Art. 146, Art. 120, Art. 121, Art. 166 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 2 DBG; Art. 2 Abs. 2, Art. 842, Art. 855 und Art. 807 ZGB

Text

(BGer., 8.04.11 {2C_267/2010}, StR 2011, S. 613)

Tags
Date