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Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG ist klar: Voraussetzung der beschränkten Steuerpflicht ist eine Erwerbstätigkeit, die in der Schweiz ausgeübt wird, das heisst, bei welcher der tatsächliche Arbeitsort in der Schweiz liegt. Massgebend ist somit die physische Präsenz in der Schweiz. Die Sonderregelungen in Art. 5 Abs. 1 lit. b und f DBG hätten sich erübrigt, wenn bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG Erwerbseinkünfte von Arbeitnehmern mit tatsächlichem Aufenthalt im Ausland erfassen würde. Es dürfen nicht auf dem Weg der Auslegung weitere Fälle der Erwerbstätigkeit ohne hiesige Anwesenheit der Steuerpflicht unterworfen werden. Dass die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft nach der Praxis zum DBA mit Deutschland auch dann als «in der Schweiz ausgeübt» gilt, wenn sie tatsächlich überwiegend ausserhalb der Schweiz verrichtet wird, steht dem nicht entgegen. Die Besteuerung solcher Einkünfte leitender Angestellter ist teilweise bereits durch Art. 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 93 DBG abgedeckt. Leitende Angestellte, deren Aufgabenfeld mindestens teilweise in der Schweiz liegt, werden zudem zur Ausübung ihrer Funktion hier auch regelmässig anwesend sein müssen. Dazu kommt, dass mit Verständigungsvereinbarung vom 18. September 2008 der Anwendungsbereich der staatsvertraglichen Norm eingeschränkt wurde. Auch die Gefahr der doppelten Nichtbesteuerung lässt sich abwenden, zumal Art. 15 Abs. 3 des Abkommens ein subsidiäres Besteue­rungsrecht vorsieht.

Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. f und Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 93 DBG

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(BGer., 25.03.11 {2C_728/2010}, StE 2011, B 11.2 Nr. 10)

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