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Einem Mitglied der Direktion kommt eine hohe Verantwortung zu. Seine Anstellung setzt daher zusätzlich zur Erfüllung der Aufgaben ein besonderes Vertrauen in seine Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit voraus. Die Kenntnis darüber, dass das Direktionsmitglied anlässlich seiner Vorstellungsgespräche bezüglich seiner bisherigen Anstellung und Berufserfahrung wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, war daher unabhängig von der Qualität seiner danach erbrachten Arbeitsleistung objektiv geeignet, die für seine weitere Anstellung wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten war.

Art. 337 OR

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(BGer., 14.02.11 {4A_569/2010}, ARV 2011, S. 108)

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