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Bei Indexmieten kann die Weitergabe des gesunkenen Referenzzinssatzes auf den Ablauf der festen Vertragsdauer verlangt werden. Während die übrigen Kostenstände nur bis zur letzten Verlängerung des Vertrags zurückgerechnet werden können, dürfen die Hypothekarzinsveränderungen seit Vertragsabschluss berücksichtigt werden, sofern der Mietzins seitdem weder nach absoluter Methode noch zur Aufrechnung der Hypothekarzinsentwicklung angepasst wurde.
Art. 270a OR; Art. 13 Abs. 4 VMWG
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(BGer., 6.01.11 {4A_489/2010, 4A_531/2010}, mp 2011, S. 129
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