Kosovaren dürfen Neurenten der IV gegen den Willen des Bundesrates weiter in ihrem Heimatland beziehen. Als kosovarisch-serbische Doppelbürger können sie gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Abkommen mit Serbien profitieren.
Der Bundesrat hatte im Dezember 2009 beschlossen, das bis anhin für den Kosovo geltende Sozialversicherungsabkommen per Ende März 2010 ersatzlos auslaufen zu lassen. Als Grund für den Entscheid hatte Bundesrat Didier Burkhalter die gescheiterten Ermittlungen gegen mögliche Betrüger im jungen Balkanstaat genannt. Die Abklärungen im Kosovo hatten 2008 eingestellt werden müssen, weil Ermittler bedroht worden waren. Durch die Beendigung des Abkommens hätten IV-Versicherte aus dem Kosovo, die nicht mehr in der Schweiz leben, keinen Anspruch mehr auf Zuspruch und Auszahlung neuer IV-Renten haben sollen. Alte Renten sind nicht betroffen. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) hatte in der Folge im vergangenen Juni einem Versicherten im Kosovo die beantragte IV-Rente verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen. Ob die Beendigung des Abkommens letztlich gültig war, haben die Richter in Bern offengelassen. Entscheidend sei, dass gemäss einem letztjährigen Grundsatzurteil des Gerichts Kosovaren mit der Unabhängigkeitserklärung von 2008 die serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten. Als Doppelbürger könnten sie sich damit auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien berufen, das für Serbien weiter gelte. Kosovaren im Ausland dürfe deshalb der Anspruch auf die Leistung einer neuen IV-Rente nicht wegen des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz verweigert werden. Das Abkommen mit dem Kosovo bleibe vielmehr faktisch weiterhin anwendbar. Die IVSTA muss den Fall nun neu prüfen. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Art. 29 AHVG; Art. 59, Art. 60, Art. 13, Art. 2 und Art. 56 ATSG; Art. 166 und Art. 184 BV; Art. 23 IPRG; Art. 1, Art. 69, Art. 1a, Art. 70, Art. 6, Art. 8 und Art. 3 IVG
(BVGer., 7.03.11 {C-4828/2010}, Jusletter 21.03.11)