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Es ist eine steigende Tendenz von Klagen gegen Treuhänder und Revisoren feststellbar. Aus diesem Grund ist es wichtig, über eine Berufshaftpflicht-Versicherung zu verfügen, welche auf diese Berufsgattung zugeschnitten ist. Der Rahmenvertrag im Bereich der Berufshaftpflicht-Versicherung von TREUHAND|SUISSE weist ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis aus.

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Das Dienstleistungsangebot der Mitglieder von TREUHAND|SUISSE ist sehr vielfältig. Dieses beinhaltet unter anderem die klassischen Treuhandtätigkeiten wie Steuerberatung, Führung des Finanz- / Rechnungswesens, Personaladministration inklusive Lohnadministration und Revision. Nebst diesen klassischen Tätigkeiten werden auch Rechts- / Unternehmensberatung, Nachlass- / Erbschaftsplanung usw. angeboten.

Die letzten Jahre insbesondere im Nachgang an die Finanzkrise im Jahr 2008 haben gezeigt, dass die Tendenz zum Klagen bzw. Stellen von Ansprüchen gegenüber Treuhand- / Revisionsunternehmungen zunahm. Damit sich die Mitglieder von TREUHAND|SUISSE vollumfänglich auf die Erbringung ihrer Hauptdienstleistung fokussieren können, ist eine ausreichende ­Berufshaftpflicht-Versicherung, welche auf diese Berufsgattung zugeschnitten ist, unerlässlich. Gleichzeitig wird die zwingende Vorgabe für die Mitgliedschaft im Verband erfüllt (siehe Reglement Art. 3.3 «Nachweis einer Berufshaftpflicht-Versicherung»).

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1. Haftungsvoraussetzung
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In aller Regel basiert das Mandatsverhältnis mit der Kundschaft auf Art. 394 ff. OR, woraus sich in einem allfälligen Schadenfall auch die Rechte und Pflichten und somit auch die Haftung ableiten lassen.

Damit jemand auf Schadenersatz belangt werden kann, muss er einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben, wobei zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden auch ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Der Tatbestand der Widerrechtlichkeit ist durch die Nichteinhaltung einer vertraglichen Vereinbarung bereits erfüllt. Sofern kein Vertrag vorhanden ist, kann der Beweis einer Vertragsverletzung auch dadurch erbracht werden, indem der Geschädigte den Nachweis erbringt, dass der Schädiger die Regeln der Sorgfaltspflicht seiner Berufsgattung nicht eingehalten hat.

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2. Schadenbeispiele aus der Praxis
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Wie bereits zu Beginn dieses Artikels erwähnt, haben die Klagen bzw. Ansprüche gegenüber Treuhändern und Revisoren zugenommen. Um Ihnen einen Eindruck über mögliche Schaden­szenarien geben zu können, nachfolgend ein paar typische Schadenbeispiele aus dem Treuhand- und Revisionsbereich:

  • Nichtanzeigen einer Überschuldung
  • Unsorgfältige Auftragserledigung
  • Unterlassen der Risikoabklärung
  • Nachlässiges Aktenstudium
  • Fehlerhafte Beratung
  • Nichteinhaltung von Fristen
  • Falsche Darstellung des Eigenkapitals
  • Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat infolge Insolvenz
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3. Berufshaftpflicht-Versicherung
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Deckungsumfang
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Bei der Berufshaftpflicht-Versicherung stehen die reinen Vermögensschäden, welche für Treuhänder und Revisoren die wichtigste Komponente sind, im Vordergrund. Als reine Vermögensschäden werden jene bezeichnet, welche eine Erhöhung der Passiven und / oder eine Verringerung der Aktiven beim Geschädigten zur Folge haben, ohne dass sich ein Personen- und / oder Sachschaden ereignet hat. Der Geschädigte wäre also ohne dieses Schaden­ereignis wirtschaftlich bessergestellt. Die Deckung dieser reinen Vermögensschäden ist der wesentliche Unterschied zur Betriebshaftpflicht-Versicherung, welche nur Scha­denfälle infolge eines Personen- und / oder Sachschadens sowie daraus resultierende Folgeschäden abdeckt.

Bei der Haftpflicht-Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, nicht nur Schadenersatz anstelle der versicherten Person bzw. Unternehmung zu leisten, sondern er hat zudem das Recht und die Pflicht, die Abwehr von unbegründeten Schadenersatzforderungen zu übernehmen, was auch passiver Rechtsschutz ­genannt wird.

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Zeitlicher Deckungsumfang
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Hier stellt sich die Frage, ab wann ein Schadensfall durch die Berufshaftpflicht-Versicherung gedeckt ist. Für diese Art von Versicherung wird fast ausschliesslich das sogenannte Anspruchs­erhebungsprinzip mit dem Versicherer vereinbart. Dabei deckt die Versicherung Ansprüche, die während der Wirksamkeit der Police erhoben werden, sofern kein Rückwärtsdeckungsdatum vereinbart wurde. Ein Rückwärts­deckungsdatum bedeutet, dass Schadenfälle, welche vor Vertragsbeginn verursacht wurden, aber noch keinen Anspruch zur Folge hatten, und die versicherte Person bzw. das Unternehmen auch keine Kenntnis davon hat bzw. hätte haben sollen, mitversichert sind.

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Geografischer Deckungsumfang
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In der Regel decken Berufshaftpflicht-Versicherungen Schäden, die weltweit eintreten, wobei Schadenersatzansprüche, welche innerhalb der USA und von Kanada oder deren Hoheitsgebiete erhoben werden, meistens ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt auch für Urteile, die durch ein US-amerikanisches oder kanadisches Gericht zugesprochen werden und auf dem Wege der Vollstreckung dieser Urteile durchgesetzt werden.

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4. Deckungserweiterung für Verwaltungsratsmandate in Drittgesellschaften
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Eine nicht unbeachtliche Anzahl von Treuhändern ist aufgrund ihrer Expertise und ihres Fachwissens auch Mitglied eines Verwaltungsrates in einer Drittgesellschaft. Bei dieser ­Tätigkeit setzt sich der Treuhänder ganz anderen Haftungsrisiken als den bereits genannten aus. Als Verwaltungsrat haben sie eine aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Dabei handelt es sich um eine persönliche Haftung! Dies bedeutet, dass Sie mit Ihrem privaten Vermögen für allfällige Schadenfälle haften. Mögliche Kläger sind primär Aktionäre, die Firma selbst, Mit­arbeitende, Gläubiger und die öffentliche Hand.

In der Berufshaftpflicht-Versicherung können solche Verwaltungsratsmandate eingeschlossen werden. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn diese Drittgesellschaften für ihre Organe nicht eine separate, eigenständige Organhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben.

Diese Deckungserweiterung kann auch für GmbHs, Genossenschaften und Stiftungsräte (auch Stiftungsräte von Pensionskassen) abgeschlossen werden.

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5. Verbandslösung von TREUHAND|SUISSE
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In diesem Abschnitt möchten wir insbesondere die speziellen Deckungserweiterungen der Rahmenvertragslösung von TREUHAND|SUISSE hervorheben. Dies sind:

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Versicherte Tätigkeitsbereiche
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Im Gegensatz zu herkömmlichen Berufshaftpflicht-Versicherungspolicen sind sämtliche ­Tätigkeiten von Treuhändern und Revisoren gedeckt, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind. Dies hat den grossen Vorteil, dass nicht jede Tätigkeit, wie Steuerberater, Liquidator, Revisor usw., einzeln aufgezählt und separat gegen eine Mehrprämie versichert werden muss.

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Deckung ordentlicher Revisionen
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Ordentliche Revisionen sind automatisch und ohne Mehrprämie mitversichert, sofern diese nicht mehr als 20% aller Revisionsmandate ausmachen. (Beispiel: Total 20 Revisionsmandate, davon sind automatisch maximal 4 ordentliche Revisionen ohne Mehrprämie mitversichert.)

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Verzicht auf Einrede bei Grobfahrlässigkeit
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Der Versicherer deckt sämtliche Pflichtverletzungen, das heisst alle tatsächlichen oder angeblichen Verletzungen von Sorgfaltspflichten, Fehler, falsche oder irreführende Angaben oder Unterlassungen. Der Begriff Pflichtverletzung beinhaltet auch grobe Fahrlässigkeit. Dies bedeutet, der Versicherer verzichtet auf das ihm zustehende Recht nach Art. 14 Abs. 2 VVG seine Leistungen im Grade des Verschuldens des Treuhänders / Revisors zu kürzen.

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Fixer Selbstbehalt
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Der Versicherer bietet fixe Selbstbehalte von CHF 5000, 10 000 oder 20 000 an (individuell sind auch höhere Selbstbehalte möglich). Gegenüber variablen Selbstbehalten, welche von der Schadenhöhe abhängig sind, hat dies den grossen Vorteil, dass bereits bei Vertrags­abschluss bekannt ist, wie hoch die maximale Kostenbeteiligung ausfallen kann.

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Veruntreuung
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Der Versicherer deckt auch Veruntreuungen, sofern die Schadenersatzansprüche aus Ihrer Geschäftstätigkeit herrühren, wie zum Beispiel Veruntreuung von Treuhandanlagen. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Vorwürfe erstmals gegen Sie erhoben wurden und auf betrügerische, arglistige oder andere strafbare Handlungen oder Unterlassungen von Angestellten zurückzuführen sind. Diese Deckungserweiterung hat keine Gültigkeit für Personen, welche in führender Position in einem Treuhand- /Revisionsunternehmen tätig sind.

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Verwaltungsratsmandate in Drittgesellschaften
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Im Gegensatz zu den meisten anderen Berufshaftpflicht-Versicherungspolicen ist diese Deckungserweiterung im Rahmenvertrag unkomp­liziert gestaltet worden. Primär wird nur zwischen aktiven und passiven Mandaten unterschieden. Zusätzlich müssen folgende Kriterien für die automatische Deckungsübernahme erfüllt sein:

a) positives Eigenkapital
b) weder in den USA gegründet noch dort im Handelsregister eingetragen
c) nicht an der Börse kotiert oder sonstwie öffentlich gehandelt
d) kein Finanzinstitut, Hi-Tech -/ Bio-Tech- und Telekom-Unternehmen sowie keine Personalvorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung für Gewinnbeteiligungs- oder Sozialleistungsprogramm für Arbeitnehmer
e) keine in der Berufshaftpflicht-Versicherung definierte «assoziierte oder Tochter-Gesellschaft»

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Personen- / Sachschäden
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Sofern Sie es wünschen, können auch Personen- / Sachschäden fakultativ mit CHF 3 Mio. oder 5 Mio. mitversichert werden.

Wie Sie aus den oben erwähnten Punkten entnehmen können, gehen die Deckungen der bestehenden Rahmenvertragslösung sehr weit. Zudem haben jüngste Prämienvergleiche gezeigt, dass es sich, trotz dieser umfangreichen Deckung, um interessante Prämientarife handelt.

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