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Sowohl in Bezug auf die Feststellung des Wohnsitzes nach Landesrecht wie auch in Bezug auf das internationale Doppelbesteuerungsrecht können geschäftliche Interessen für die Bestimmung des Mittelpunktes der Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Bestehen zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und ausserdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen und zu dem anderen Vertragsstaat nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im erstgenannten Staat.

Art. 3, Art. 123 Abs. 1 und Art. 124 ff. DBG; Art. 3 StHG; § 16 StG AG; Art. 23 – 26 ZGB

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(BGer., 18.01.11 {2C_472/2010}, StR 2011, S. 425)

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