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Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind verschiedene Revisionen anderer Gesetze noch nicht übernommen worden. Das EFD schlägt vor, die beiden Gesetze zu aktua­lisieren, um sie transparenter und lesbarer zu machen.

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Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit noch heute das StGB zu Rate ziehen. Im DBG und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an den Art. 333 StGB angeglichen werden. Massgebend bei den Verjährungsfristen ist die Schwere des Steuerdelikts.

Gleichzeitig werden auch die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst. Schliesslich sollen auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden. Die Anhörungsfrist dauert bis zum 31. August 2011.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 15.06.11, www.estv.admin.ch)

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