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Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die aufgrund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten vergütet werden.

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Solche geldwerte Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35%. Die gleichen ­Kriterien gelten auch bei der direkten Bundes­steuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).

Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung stellt die Eidg. Steuer­verwaltung ESTV seit dem 1. Januar 2011 auf die im Rundschreiben publizierten Zinssätze (Richtwerte) ab.

Die Zinssätze sind folgendermassen anwendbar:

Title
Für Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder nahestehende Dritte
Level
3
Text

Liegt der Zinssatz der fremden Währung unter dem Zinssatz gemäss dem Rundschreiben der ESTV betreffend Zinssätze für die Berechnung von geldwerten Leistungen vom 3. Feb­ruar 2011, so ist mindestens der Zinssatz für Schweizer Franken zu berücksichtigen.

Diese Zinssätze sind für Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte gültig, sofern sie aus Eigenkapital finanziert sind.

Ist die Gesellschaft oder Genossenschaft verzinsliche Verpflichtungen eingegangen, sind Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte im Umfang der ­verzinslichen Verpflichtungen zu den Fremdkapitalzinssätzen zuzüglich eines Zuschlags von ½%, mindestens aber zu den im Rundschreiben angegebenen Zinssätzen, zu verzinsen.

Title
Für Vorschüsse oder Darlehen von Beteiligten oder nahestehenden Dritten
Level
3
Text

Die Zinssätze gelten auch für verzinsliche Verpflichtungen in fremden Währungen. Liegt der Zinssatz der fremden Währung unter dem Zinssatz gemäss dem Rundschreiben der ESTV betreffend Zinssätze für die Berechnung von geldwerten Leistungen vom 3. Februar 2011, so ist eine Verzinsung bis zur Höhe des Zinssatzes für Schweizer Franken steuerlich zulässig.

Es ist jedoch möglich, höhere Zinsen aufgrund des Drittvergleichs geltend zu machen.

Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten.

Title
Für die Bewertung von Unternehmen
Level
3
Text

Um den für die Bewertung von Unternehmen massgebenden Kapitalisierungszinsfuss festzulegen, ist zu den Zinssätzen ein Zuschlag von 40 bis 50% vorzunehmen. Der Zuschlag beträgt aber in jedem Fall mindestens 5%.

Title
Rundschreiben Nr. 2-088-DV-2011-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 27.06.11, Rundschreiben Nr. 2-088-DV-2011-d, www.estv.admin.ch)

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