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Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich besteht voraussetzungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeschadens oder von einer bestimmten Aufgabenteilung während der Ehe. Beträchtliches Vermögen und finanzielle Sicherheit machen für sich allein die Teilung der Austrittsleistungen nicht offensichtlich unbillig.
Art. 122 und Art. 123 Abs. 2 ZGB
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(BGer., 4.10.10 {5A_377/2010}, BGE 136 III 455)
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