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Einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss eine ausdrückliche Kündigungs-Androhung ­vorausgehen. Der blosse Verweis auf die im Gesetz vorgesehene oder im Vertrag festgehaltene Kündigungsmöglichkeit genügt nicht.

Art. 282 und Art. 257d OR

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(BGer., 10.02.10 {4A_551/2009}, mp 2/2010, S. 149)

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