Aus dem StHG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch ein Verbot, Geschäftsverluste mit Grundstückgewinnen zu verrechnen. Den Kantonen kommt daher ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der einzig durch die Bundesverfassung eingeschränkt wird. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die fehlende Möglichkeit der Verlustverrechnung im Kanton Zürich nicht der Verfassung widerspreche. In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht indessen seine Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht geändert und die bisher nicht bestehende grundstückgewinnsteuerliche Verrechnung von Ausscheidungsverlusten stufenweise zugelassen. Aufgrund dessen können ausserkantonale Unternehmen ihre im Kanton Zürich erzielten Grundstückgewinne mit Geschäftsverlusten verrechnen, während dies innerkantonalen Unternehmen mangels gesetzlicher Grundlage versagt bleibt. Dadurch werden Letztere systematisch benachteiligt, was vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht standhält. Die fehlende Möglichkeit der Verlustverrechnung für innerkantonale Unternehmen erweist sich demnach als verfassungswidrig. Aufgrund des erheblichen Regelungsdefizits, das bei einem Eingreifen des Verwaltungsgerichts entstehen würde, und der Tatsache, dass sich der verfassungswidrige Zustand im konkreten Fall kaum nachteilig für die Pflichtige ausgewirkt hat, belässt es das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Es obliegt dem Gesetzgeber, eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen.
§ 216 Abs. 1 und § 221 StG ZH; Art. 12 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 StHG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV
(VerwGer. ZH, 25.08.10 {SB.2009.00079}, www.vgrzh.ch)