Als mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind nur solche Auslagen abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen. Abzugsfähig sind deshalb Aufwendungen, welche dazu dienen, dass die steuerpflichtige Person den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit besser gerecht wird. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand schon erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse, jedoch zur Sicherung der bisherigen Stelle, ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen zu schaffen. Es genügt dabei, dass die Kosten für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Nicht abzugsfähig sind aber Berufsaufstiegskosten. Dabei handelt es sich namentlich um Kosten für solche Ausbildungen, welche zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führen und die Berufsaussichten deutlich verbessern, im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse. Insbesondere bei Nachdiplomstudien ist es die Aufgabe der Praxis, allgemeingültige und gleichzeitig der Verschiedenheit der jeweiligen Einzelfälle gerecht werdende Kriterien zu erarbeiten, um festzulegen, wie stark der Zusammenhang zwischen den getätigten Kosten und dem ausgeübten Beruf sein muss, um die notwendige Intensität aufzuweisen.
§ 26 Abs. 1 lit. d und § 33 lit. b StG ZH; Art. 26 Abs. 1 lit. d und Art. 34 lit. b DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG
(BGer., 23.06.10 {2C_104/2010}, ZStP 2010, S. 308)