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Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens. Ist nur ein Ehegatte in der Schweiz steuer­pflichtig, wird nur dessen Einkommen – und nicht das gesamte Familieneinkommen – besteuert. Eine Zusammenrechnung der steuer­baren Einkommen der Ehegatten erfolgt aber für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes (Progressionsvorbehalt). Dabei werden die für die Satzbestimmung massgebenden in- und ausländischen Einkommensbestandteile nach den Regeln des schweizerischen Steuerrechts ermittelt. Die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens hat nicht zwingend mit der gleichen Präzision zu erfolgen, wie sie für jene des effektiv steuerbaren Einkommens gesetzlich vorgeschrieben ist. Von dem im Ausland lebenden Ehegatten kann nicht erwartet werden, dass er sich bei der Ordnung seiner finanziellen Angelegenheiten in seiner Heimat an den Normen des Schweizer bzw. Berner Steuerrechts orientiert. Für eine Berücksichtigung einer im Ausland nach den dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen getätigten Investition in die berufliche Vorsorge beim satzbestimmenden Einkommen genügt es, wenn der Vorgang den einschlägigen Bestimmungen des hiesigen Steuerrechts ungefähr entspricht.

Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 lit. e StG BE; Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG

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(VerwGer. BE, 29.07.10, StE 2010, B 11.3 Nr. 22)

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