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Der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bleibt es laut Bundesstrafgericht verwehrt, Vermögenswerte zu beschlagnahmen, um eine Nachforderung für hinterzogene Steuern sicherzustellen. Das Gericht hat die Beschwerde eines Ehepaares gutgeheissen.

Die ESTV führt gegen das Ehepaar eine Untersuchung wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. 2010 liess die ESTV bei sechs verschiedenen Banken Konten des Paars sperren. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sollten dazu dienen, eine spätere Nachforderung für hinterzogene Steuern zu ­sichern. Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Ehepaares nun gutgeheissen und angeordnet, die eingefrorenen Konten freizugeben. Laut dem Gericht hat das Nachsteuerverfahren keinen strafrechtlichen Charakter. Vielmehr handle es sich dabei um eine Art Revision zuungunsten des Steuerpflichtigen. Für die spätere, auf Strafrecht basierende Einziehung eines Gegenwertes für die Nachsteuer sei damit kein Platz. Damit entfalle auch die Möglichkeit zur vorläufigen Beschlagnahme. Um die neben der Nachsteuer fällige Busse zu sichern, ist laut Gericht eine Beschlagnahme ebenfalls ausgeschlossen. Dafür fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Will die ESTV eine Nachsteuerforderung sicherstellen, muss sie dies gemäss Urteil mit den im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Massnahmen tun. Möglich ist dabei, vom Steuer­pflichtigen eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Diese muss in Form von Geld, marktgängiger Wertschriften oder einer Bankbürgschaft geleistet werden. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nach, können die Steuerbehörden den Betrag direkt im Betreibungsverfahren einziehen und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch Vermögenswerte mit Arrest belegen lassen. Die ESTV prüft laut deren Pressesprecher Beat Furrer, ob sie das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen will. Solange der Entscheid nicht rechtskräftig sei, bleibe die Beschlagnahme bestehen. Furrer weist darauf hin, dass auch in weiteren vergleichbaren Fällen Vermögenswerte vorerst beschlagnahmt bleiben.

Art. 160, Art. 163–172, Art. 175–180 und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 19–50 VStrR; Art. 69 f. und Art. 71 StGB

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(BStGer., 1.12.10 {BV.2010.56}, Jusletter 20.12.10)

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