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Der Bundesrat hat das neue Erwachsenenschutzrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Behördenorganisation teilweise erheblich ändern, um den ­Anforderungen des neuen Rechts zu ge­nügen. In Zukunft werden massgeschneiderte Massnahmen sicherstellen, dass nur so viel staat­liche Betreuung erfolgt, wie nötig ist. Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung. Mit ­einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungs­fähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist. Gesetzliche Vertretungsrechte berücksichtigen ferner das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, ohne grosse Umstände bestimmte Entscheide treffen zu ­können. Weiter wird der Rechtsschutz der betroffenen Personen bei der fürsorgerischen Unterbringung ausgebaut.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 12.01.11, www.ejpd.admin.ch)

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