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Der Bundesrat will die Aufsicht über Stiftungen durch eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen verbessern.

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Das geltende Recht basiert im Grundsatz auf einer Rechtsaufsicht: Die Aufsichtsbehörden überwachen, ob die Organe der beaufsichtigten Stiftungen Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglemente beachten. Wegen des im ZGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs «zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens» enthält die Rechtsprechung des Bundesgerichts Ansätze einer Fachaufsicht: Die Aufsichtsbehörden müssen bei der Beurteilung der Kapitalanlagepolitik einer Stiftung generell auch die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikoverteilung und Substanzerhaltung beachten. Dieser erweiterte Prüfauftrag führt in der Praxis zu Schwierigkeiten in Bezug auf Umfang und Tragweite der Aufsicht.

Nach Ansicht des Bundesrates könnte das bestehende System ohne grundlegende und kostspielige Änderungen verbessert werden, indem die Prüfkriterien im Gesetz präzisiert und die Berichterstattung der Stiftungsorgane gesetzlich geregelt werden. Die Stiftungsaufsicht soll auf eine reine Rechtsaufsicht eingeschränkt werden und lediglich kontrollieren, ob die Tätigkeit der Stiftungsorgane mit Gesetz, Stiftungsurkunde oder Reglementen im Einklang steht. Das EJPD wird unter Beizug der Kantone und der interessierten Kreise prüfen, ob und wie die Rechtsgrundlagen präzisiert werden sollen, und dem Bundesrat bis Ende 2012 Bericht erstatten.

Festhalten will der Bundesrat an der bestehenden direkten Beaufsichtigung der Stiftungen durch die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone. Eine Delegation der Kontrolle an externe Revisoren wäre für die Stif­tungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Zudem würde sich die Frage nach einer besonderen Zulassung dieser Revisoren stellen. Prüfen will der Bundesrat hingegen, ob die bisherige Direktaufsicht durch Bund und Kantone mit einer Oberaufsicht ergänzt werden soll. Demnach würde die Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden entweder durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder durch eine externe Kommission erfolgen. Diese Frage wird das EDI unter Beizug der Kantone und der interessierten Kreise abklären und ebenfalls bis Ende 2012 dem Bundesrat Bericht erstatten.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 23.02.11, www.ejpd.admin.ch)

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