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Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sollen künftig bei der direkten Bundessteuer bis zu einem Maximalbetrag von 6000 Franken abgezogen werden können. Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet.

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Mit der Botschaft wird bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug der Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung von bis zu 6000 Franken beantragt. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat diesen Betrag um 2000 Franken angehoben. Damit können rund 85% der steuerpflichtigen Personen ihre selbst getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vollumfänglich abziehen. Die aus dem neuen Abzug erwachsenden Mindereinnahmen werden für die direkte Bundessteuer auf jährlich über 5 Millionen Franken geschätzt. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs frei festlegen.

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gelten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II als Erstausbildung und sind damit nicht abziehbar. Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, die nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden, sind dahingegen steuerlich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekundarstufe II hat, kann ab dem 20. Lebensjahr berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Ausbildungskosten im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II handelt. Es spielt für die Abzugsfähigkeit der Kosten keine Rolle, ob die Aus- und Weiterbildung zu einer neuen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt und ob die Aus- und Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des ­gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf ­zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind.

Die Vorlage beseitigt die kantonalen Unter­schiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe und trägt damit zur ­Vereinfachung des Steuerrechts bei.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 4.03.11, www.estv.admin.ch)

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