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Die Grundlagen der Abgabe auf Versicherungsprämien sind die Art. 21 bis 26 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) und die Art. 26 bis 28 der dazugehörenden Verordnung vom 3. Dezember 1973 (StV).

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Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen,
a) die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
b) die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Zum inländischen Bestand gehört jeder Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer als Vertragspartner des inländischen Versicherers im Inland (d.h. in der Schweiz oder im FL) Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bzw. gesetzlichen oder statutarischen Sitz hat (sogenanntes Schweizer Geschäft).

Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherern (beispielsweise kantonale Gebäudeversicherungen) gehören alle Versicherungen zum inländischen Bestand, da die Leistungspflicht des Versicherers zwingend in der Schweiz zu erfüllen ist.

Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden, so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten.

Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie. Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Prämie bezahlt wurde. In der gleichen Frist ist die Abgabe unaufgefordert mit ­Formular 11 bzw. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu deklarieren und zu entrichten.

Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt 5%; für die Lebensversicherung beträgt sie 2,5%.

Die Barprämie ist die Prämie, die der Versi­cherungsnehmer tatsächlich zu bezahlen hat. Sie kann sowohl bei der Gewährung von Rabatten als auch beim Erheben von Zuschlägen (z.B. für unterjährige Prämienzahlungen) von der Tarifprämie abweichen.

Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unter­liegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden (Art. 26 Abs. 4 StV).

Dieses Kreisschreiben tritt mit der Publikation in Kraft und ersetzt die Wegleitung der ESTV für die Stempelabgabe auf Versicherungsprämien vom 15. Mai 1974, die Neuauflagen vom 1. Januar 1983, 1. Januar 2000 und 1. Mai 2001.

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Kreisschreiben Nr. 1-033-S-2011-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 2.02.11, www.estv.admin.ch)

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