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Anlässlich des Verkaufs von drei Liegenschaften an ihre beiden Töchter gewährte die spätere Erblasserin ihren Töchtern jeweils ein unverzinsliches Darlehen, fällig bei ihrem Ableben. Im Rahmen des vom Bruder der beiden Töchter eingeleiteten Herabsetzungsprozesses berücksichtigte das Kantonsgericht Zug unter anderem Zinsen von 5% auf den gewährten Darlehen von insgesamt 1,6 Mio. Franken. Das Bundesgericht stellte fest, dass der erbrechtlichen Herabsetzung einzig Tatbestände unterstehen, die auf einem Vermögensopfer beruhen. Die Zuwendung besteht entweder in der Übertragung eines Rechts oder im Verzicht auf ein solches. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde für die fraglichen Darlehen von Anfang an ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart. Es ist demnach nicht so, dass die Erblasserin mit einer entsprechenden Vereinbarung zunächst einen Anspruch auf Zinsen erworben hätte, auf deren Einforderung sie nachträglich verzichtet hätte. Die Erblasserin hat einen Zinsanspruch vielmehr gar nicht erst entstehen lassen. Insoweit ist nach dem Ge­sagten keine Zuwendung im Sinne des Herabsetzungstatbestands von Art. 527 Abs. 1 ZGB vorhanden, die zu einer Hinzurechnung eines über die Nominalsummen der Darlehen hinausgehenden Betrags führen würde.

Art. 527 Ziff. 1 ZGB

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(BGer., 3.03.10 {5A_536/2009}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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