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Stellt der Berufsvorsorgerichter fest, dass eine Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB wegen eines eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist, muss er die Sache von Amtes wegen an den wiederum zuständigen Scheidungsrichter überweisen. Dieser ist gehalten, das Instruktionsverfahren hinsichtlich der Frage der beruflichen Vorsorge wiederaufzunehmen und, nach Anhörung der Parteien, in diesem Punkt einen neuen Entscheid zu fällen.

Art. 122, Art. 124 und Art. 142 ZGB; Art. 25a Abs. 1 FZG

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(BGer., 10.05.10 {9C_388/2009}, BGE 134 V 384 / Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 119, 6.07.10)

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