Art. 14 StHG enthält Bewertungsregeln. Gemäss Absatz 1 wird das Vermögen im Allgemeinen mit dem Verkaufswert besteuert; dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden. Diese Bestimmung lässt den Kantonen einen grossen Ermessensspielraum. Dieser Freiraum betrifft jedoch nur die Bewertung. Er darf in keinem Fall dazu führen, dass ein Element besteuert wird, das dem Begriff des Vermögens i.S. von Art. 13 StHG nicht entspricht. Bezüglich des steuerbaren Vermögens lässt Art. 13 Abs. 1 StHG den Kantonen nämlich wenig Spielraum. Der Genfer Gesetzgeber darf deshalb den Begriff des steuerbaren Vermögens nicht weiter ausdehnen als das, was das StHG vorsieht. Nun aber dürfen Rechte an periodischen Leistungen von der Vermögenssteuer nicht erfasst werden, wenn sie keinen Rückkaufswert haben. Im Übrigen erwähnt das neue Genfer Gesetz über die Besteuerung der natürlichen Personen (LIPP, seit dem 1. Januar 2010 in Kraft) den kapitalisierten Wert von Leibrenten nicht mehr als ein Element des steuerbaren Vermögens.
Art. 73 Abs. 3 StHG
(BGer., 29.03.10 {2C_648/2009}, StR 2010, S. 570)