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Hat eine Gesellschaft vinkulierte Aktien ausgegeben, so können diese nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Die Gesellschaft ist an den im Gesetz definierten Über­tragungs- und Zustimmungsmechanismus gebunden. Dieser ist allerdings rudimentär geregelt und lässt Fragen offen.

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1. Die Bestimmungen über die vinkulierten Namenaktien
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Nach Art. 685a OR können die Statuten einer Aktiengesellschaft vorsehen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. Die gesetzlichen Regeln unterscheiden zwischen der Übertragung ­kotierter und nichtkotierter Namenaktien. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich vorab mit der Übertragung nichtkotierter vinkulierter Namenaktien.

Nach Art. 685b Abs. 1 OR kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn die Gesellschaft hierfür (a) einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt gibt oder (b) wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen. Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. Überdies kann die Eintragung im Aktienbuch verweigert werden, wenn der ­Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben.

Der Zustimmungsentscheid ist fristgebunden: Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nicht innert dreier Monate nach Erhalt eines Gesuchs ab, so gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 685c Abs. 3 OR).

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2. Die Zustimmung durch die Gesellschaft
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2
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Eine rechtsgeschäftliche Übertragung von vinkulierten Namenaktien erfordert letztlich immer die Zustimmung der Gesellschaft. Folglich ist immer ein Entscheid der Gesellschaft (Zustimmung / Ablehnung) notwendig. Das Gesetz enthält keine detaillierten Bestimmungen darüber, wann und wie einer Gesellschaft eine Übertragung zum Entscheid zu unterbreiten ist.

Art. 685b Abs. 1 OR hält fest, dass der Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zu unterbreiten ist. Nicht näher geregelt ist, wer zu welchem Zeitpunkt ein Gesuch stellen kann und welches die formalen Anforderungen an ein ­solches Gesuch sind.

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2.1 Gesuchsteller: Erwerber oder ­Veräusserer?
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3
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In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass das Gesuch vom Veräusserer gestellt werden müsse bzw. im Falle eines gesetzlichen Erwerbs durch den Erwerber.1 Andernorts wird die Meinung vertreten, dass sowohl der Veräusserer als auch der Erwerber ein Gesuch stellen können.2 Sodann wird die Ansicht vertreten, die Gesellschaft könne die Zustimmung auch von sich aus erteilen.3 Schliesslich ist auch die Meinung zu finden, dass der Erwerber das Gesuch zu stellen habe.4 Das Bundesgericht hat in BGE 4C.242/2001 festgestellt, dass ein Erwerber ein Gesuch stellen kann, sich in BGE 76 II 67 jedoch dahingehend geäussert, dass dem Veräusserer ein Anspruch auf Zustimmung zu­stehe, was wohl bedeutet, dass dieser auch das Gesuch stellen muss.

Über ein Gesuch um Zustimmung ist innert dreier Monate seit Eingang zu entscheiden. Die Gesellschaft hat sich innert dieser Frist darüber zu erklären, ob sie der Übertragung zustimmt oder nicht. Wird das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht abgelehnt, so gilt die Zustimmung als erteilt. Da Säumnis somit eine Rechtsfolge auslöst, ist die Frage, wer das Gesuch stellen kann, entscheidend. Kann nur der Veräusserer ein Gesuch stellen, so kann ein Gesuch des Erwerbers die Frist nicht auslösen und umgekehrt.

Da die Gesellschaft die Zustimmung zu einer «Übertragung» erteilen muss, scheint es naheliegend, dass nur die an dieser Übertragung beteiligten Personen (Veräusserer oder Erwerber) ein Gesuch stellen können, obwohl das Gesetz den Kreis der Gesuchsteller nicht explizit einschränkt. Primär haben jedoch der Ver­äusserer und der Erwerber ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Zustimmungs­erteilung.5

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2.2 Zeitpunkt des Gesuchs und Zustimmungsentscheid: Vor oder nach der «Übertragung»?
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2.2.1 Zeitpunkt
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Das Gesetz regelt auch nicht präzise, wann das Gesuch zu stellen ist. Die Lehre stellt darauf ab, dass die Zustimmung vor dem zustimmungsbedürftigen Übergang oder nach dem Übergang erteilt werden kann.6 Somit kann auch das Gesuch vor oder nach dem Übergang ­gestellt werden.

Namenaktien werden mittels Übergabe des Papiers und Indossament übertragen. Nicht verbriefte Namenaktien werden mittels schrift­licher Abtretung übertragen.7 Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, geht das Eigentum an den neuen Aktionär über, d.h., es wird über die ­Aktien verfügt (Verfügungsgeschäft). Einem solchen Verfügungsgeschäft geht in der Regel ein Verpflichtungsgeschäft voraus. Im Rahmen dieses Verpflichtungsgeschäftes verpflichten sich die Parteien einerseits zur Kaufpreiszahlung und andererseits zur Aktienübertragung.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Gesuchs betreffend Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namenaktien sind drei Möglichkeiten denkbar: Das Gesuch kann gestellt werden, (a) bevor ein Vertrag abgeschlossen ist, (b) nachdem ein Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) abgeschlossen ist oder (c) nachdem die wertpapierrechtliche Übertragung vollzogen ist.

Der Gesetzgeber scheint die Möglichkeit einer Gesuchstellung vor Abschluss eines Vertrages (a) des bisherigen Aktionärs mit einem Dritten nicht im Auge gehabt zu haben. Solange keine vertraglich bindenden Beziehungen bestehen, gibt es weder einen Veräusserer noch einen Erwerber. Ein Gesuch kann deshalb frühestens zum Zeitpunkt (b) gestellt werden.

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2.2.2 Entscheid und Säumnisfolgen
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Über das Gesuch ist innert dreier Monate seit Eingang zu entscheiden, ansonsten wird darauf abgestellt, dass die Zustimmung als erteilt gilt.

Nach Art. 685c Abs. 1 OR bleibt das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer, solange die erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird. Die Übertragung bleibt ohne Zustimmung der Gesellschaft rechtsunwirksam.8 Die Lehre stellt darauf ab, dass eine erteilte Zustimmung dann volle Rechtswirkung entfalte.9

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2.2.3 Unterbliebene Ablehnung und unterbliebene wertpapierrechtliche Übertragung
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Unterbleibt eine Zustimmung innert dreier Monate seit Eingang des Gesuchs, so geht die Lehre davon aus, dass die Übertragung von Aktien ebenfalls rechtswirksam wird und alle mit den Aktien verbundenen Rechte ex lege auf den ­Erwerber übergehen.10

Es stellt sich aber die Frage, wie es sich verhält, wenn bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist gar keine wertpapierrechtliche Übertragung vollzogen wird: Räumt man einem «Erwerber» das Recht ein, ein Gesuch um Zustimmung zu stellen und lehnt die Gesellschaft ein solches Gesuch nicht innert Frist ab, würde dies bedeuten, dass die Aktien ex lege auf den «Erwerber» übergehen. Es kann aber nicht sein, dass eine Übertragung von Aktien erfolgen kann, ohne dass eine wertpapierrechtliche Übertragung stattgefunden hat.

Gleiches muss im umgekehrten Fall, wenn der «Veräusserer» ein Gesuch stellt, gelten. Es kann nicht sein, dass einem Aktionär, der seine ­Aktien verkaufen will, durch eine unterlassene Ablehnung oder erteilte Zustimmung die Aktien quasi gegen seinen Willen entwunden werden und auf einen Erwerber übergehen. Eine Übertragung kann erst eintreten, wenn sie auch wertpapierrechtlich vollzogen ist.

Die Lehre weist darauf hin, dass sich das Zustimmungserfordernis bei nichtkotierten Aktien auf die Übertragung sämtlicher Aktionärs­rechte und zugleich auf die Anerkennung als Aktionär durch die Gesellschaft bezieht.11 Inhaltlich umfasst der Anerkennungsentscheid zwei Teil­gehalte: Die Gesellschaft stellt die wertpapierrechtliche Berechtigung des Erwerbs fest und entscheidet, ob sie den Erwerber als neuen Aktionär anerkennt oder ob sie ihn gestützt auf die Vinkulierung ablehnt.12 Die Gültigkeit der Übertragung wird von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht. Art. 685c Abs. 1 OR regelt den Fall, dass der Veräusserer die wertpapierrechtliche Übertragung bereits vor der Erteilung der Zustimmung auf den Erwerber vollzogen hat. In diesem Fall verbleibt das Eigen­tum zunächst trotzdem beim Veräusserer. Mit Erteilung der Zustimmung geht das Eigentum dann umgehend auf den Erwerber über. Dieser wird Aktionär der Gesellschaft. Mit der Zustimmung anerkennt die Gesellschaft somit faktisch auch die Aktionärseigenschaft des ­Erwerbers bzw. die Zustimmung bewirkt eine unmittelbare Veränderung der Herrschafts­rechte über die Aktien.

Stimmt die Gesellschaft der Übertragung nicht zu und lehnt sie diese auch nicht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt; mithin wird darauf abgestellt, dass die zur Veränderung der Herrschaftsrechte notwendige Mitwirkungshandlung der Gesellschaft vorgenommen worden ist.

Die in Art. 685c Abs. 3 OR normierte Fiktion kann aber nur greifen, wenn die fraglichen Aktien dem neuen Aktionär auch wertpapierrechtlich übertragen wurden. Sind die Aktien wertpapierrechtlich gar nicht übertragen, kann nicht von einer Zustimmung zu einer Übertragung ausgegangen werden, denn eine solche Übertragung gibt es dann gar nicht. Es ist dann auch nicht ersichtlich, wie sich die Zustimmung auf eine unterbliebene Übertragung von Aktien auswirken könnte.

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2.2.4 Schlussfolgerung
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Zustimmung vor oder nach Vollzug der wertpapierrechtlichen Übertragung (Ver­fügungsgeschäft) gestellt werden kann. Im ­Hinblick auf Art. 683c Abs. 3 OR ist aber zu ­verlangen, dass die wertpapierrechtliche Übertragung der Aktien, welcher zugestimmt wird, innert dreier Monate seit Gesuchstellung vollzogen sein muss.

Für den Zustimmungs- oder Ablehnungsentscheid ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs entscheidend.13 Wenn ein Gesuch gestellt wird, muss die Gesellschaft aufgrund der dann vorliegenden Situation entscheiden. Dafür hat die Gesellschaft drei Monate Zeit. Stimmt die Gesellschaft der Über­tragung zu oder macht sie nichts, so ist die Zustimmung nur bis zum Ablauf der Dreimonats­frist seit Gesuchstellung gültig bzw. «fingierbar». Wird die Übertragung nicht innert dieser Frist mittels Titelübergabe und Indossament oder schriftlicher Abtretung vollzogen, so gibt es keine Übertragung, auf die sich der innert dreier Monate zu fällende Zustimmungsentscheid beziehen könnte. Wird die Übertragung somit erst später vollzogen, muss der Gesellschaft ein neues Gesuch eingereicht werden.

Eine nachträgliche Streichung des eingetragenen Erwerbers aus dem Aktienbuch, d.h. des Erwerbers, welcher die Aktien wertpapierrechtlich übertragen erhalten hat und hernach eingetragen wurde, ist nicht mehr möglich, wenn sich die Verhältnisse nach der Eintragung ­verändern.14 Die Gesellschaft kann aber an eine Zustimmung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts erteilt wurde, nicht gebunden sein, wenn die eigentliche Übertragung erst später erfolgt, nachdem sich die Verhältnisse allenfalls bereits geändert haben. Im Hinblick auf die dreimonatige Frist ist darauf abzustellen, dass sich die Zustimmung der Gesellschaft nur auf eine Übertragung beziehen kann, die auch in dieser Zeitspanne ­vollzogen wird. Die Zustimmungsfiktion und die damit verbundene Wirkung des Eigentumsübergangs kann nur greifen, wenn die wertpapierrechtliche Übertragung innert dreier Monate seit Stellung des Gesuchs vollzogen worden ist.

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2.3 Inhalt des Gesuchs: Mindestangaben notwendig?
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2.3.1 Materielle Prüfung des Gesuchs im Hinblick auf Ablehnungsgründe
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Schliesslich sagt das Gesetz auch nichts über den Inhalt eines Gesuchs um Zustimmung aus. Die Gesellschaft hat innert dreier Monate seit Eingang des Gesuchs darüber zu entscheiden. Damit sie diesen Entscheid fällen kann, benötigt sie die entsprechenden Grundlagen. Nach Art. 685b Abs. 1 OR kann die Gesellschaft die Zustimmung zu einer Übertragung nur ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt gibt. Als wichtiger Grund gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen.

Wie kann die Gesellschaft aber einen Entscheid fällen, wenn der Veräusserer der Gesellschaft lediglich mitteilt, er wolle seine Aktien an «Hans Müller» verkaufen, und die Gesellschaft auffordert, dieser Aktienübertragung zuzustimmen?

Wie das obige Beispiel zeigt, sollte vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er der Gesellschaft zumindest diejenigen Angaben übermittelt, ­welche es der Gesellschaft ermöglichen zu prüfen, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt. Welche ­Angaben dies sind, hängt davon ab, welche ­Ablehnungsgründe in den Statuten definiert wurden.

Damit ist das Problem aber noch nicht gelöst: Was hat z.B. zu geschehen, wenn der Gesuchsteller der Gesellschaft die Informationen nicht erteilen kann, weil er nicht darüber verfügt? Ist der veräusserungswillige Aktionär dann verpflichtet, solche Informationen beim Dritten einzuverlangen und, falls ja, gestützt worauf? Was hat zu geschehen, wenn der Gesellschaft die Informationen nicht übermittelt werden? Kann das Gesuch dann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden?

Probleme können sich insbesondere ergeben, wenn der Gesellschaft Informationen, die eine Ablehnung rechtfertigen würden, nicht oder falsch übermittelt werden, und die Gesellschaft einen anderen Entscheid trifft als denjenigen, den die Gesellschaft bei Kenntnis der Hintergründe getroffen hätte. Hier ist auf Art. 686a OR hinzuweisen. Demgemäss kann die Gesellschaft nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind.15 Demgemäss kann die Streichung nur erfolgen, wenn die falschen Angaben vom Erwerber gemacht wurden – nicht aber, wenn sie vom Veräusserer im Rahmen des Gesuchs gemacht wurden. Konsequenterweise wäre dann aber zu verlangen, dass nur der Erwerber ein Gesuch stellen kann. Wenn der Erwerber falsche Angaben macht, kann die Gesellschaft diesen streichen, was auch sachlich richtig wäre, hat doch der Erwerber die ungerechtfertigte Eintragung bewirkt. Die andere Variante bestünde darin, die Streichung entgegen dem Wortlaut von Art. 686a OR auch dann zuzulassen, wenn die inkorrekten Angaben vom Veräusserer im Rahmen des von diesem gestellten Gesuchs gemacht wurden.

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2.3.2 Formelle Anforderung an das Gesuch
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In der älteren Lehre wird sodann zwischen einer formellen und einer materiellen Prüfung des Gesuchs unterschieden. Die formelle Prüfung umfasst u.a. die Prüfung, ob die formellen ­Voraussetzungen des Aktienübergangs erfüllt sind. Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb ist dabei u.a. die Gültigkeit des Grundgeschäftes, des Indossaments und der Übertragung des Titels zu prüfen.16

Eine solche Prüfung kann nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids die wertpapierrechtliche Übertragung bereits erfolgt ist. Ob diese Prüfung bereits im Zusammenhang mit dem Zustimmungsentscheid zu erfolgen hat, ist fraglich. Letztlich handelt es sich bei dieser formellen Prüfung um die Prüfung des Ausweises über den Erwerb der Aktie zu Eigentum. Diese Prüfung hat jedoch im Rahmen eines Gesuchs um Eintragung in das Aktienregister zu erfolgen (vgl. Art. 686 Abs. 2 OR).

Sinnvollerweise sollte die formelle Prüfung mit der materiellen Prüfung im Rahmen des Zustimmungsentscheids zusammenfallen. Wie in der Lehre zu Recht angeführt wird, kann sich eine Gesellschaft die materielle Überprüfung nämlich ersparen, wenn bereits die formellen Voraussetzungen des Aktienübergangs nicht ­erfüllt sind.17 Damit würden zudem klare Verhältnisse geschaffen. Die Gesellschaft muss sich auch nicht mit der Prüfung möglicher ­Aktienübertragungen beschäftigen, die dann aber doch nicht zustande kommen. Ferner wäre auch klar, dass im Fall einer unterbliebenen Zustimmung die Fiktion gemäss Art. 685c Abs. 3 OR greift und volle Rechtswirkung zei­tigen kann.

Mit Eingang eines Gesuchs hat die Gesellschaft zu entscheiden, ob sie der Übertragung zustimmt oder diese ablehnt. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, so muss sie die Aktien übernehmen, wenn sie den neuen Erwerber nicht akzeptieren will. Von diesem Recht sollte die Gesellschaft nur Gebrauch machen müssen, wenn effektiv eine Aktienübertragung zur Diskussion steht. Beim Ankaufsrecht handelt es sich um eine «Call»-Option der Gesellschaft und nicht um eine «Put»-Option eines Aktionärs. Ein Aktionär, welcher seine Aktien «loshaben will», kann der Gesellschaft aber ein Gesuch um Zustimmung zu einer Aktienübertragung an einen nicht näher bezeichneten Dritten einreichen. Ein Recht der Gesellschaft, vom angeblich veräusserungswilligen Aktionär weitere Angaben zu verlangen, ist gesetzlich nicht verankert. Sie muss deshalb quasi «blind» entscheiden. Entscheidet sie falsch, ist nicht gewährleistet, dass sie den Erwerber wieder aus dem Aktienbuch herausstreichen kann, wenn sich später herausstellt, dass es sich z.B. um einen Konkurrenten der Gesellschaft handelt. Eine solche Streichung soll ja nur zulässig sein, wenn der Erwerber falsche Angaben machte.18 Somit kann ein Aktionär mit einem unvollständigen Gesuch eine Gesellschaft faktisch wohl dazu zwingen, ihm seine Aktien abzukaufen. Derartigem Vorgehen würde ein Riegel geschoben, wenn bereits beim Zustimmungsentscheid die formelle Prüfung durchgeführt werden müsste. Sind die wertpapierrechtlichen Voraussetzungen der Übertragung dann nämlich bereits ­erfüllt, steht fest, dass die Aktien ins Eigentum des bestimmten Erwerbers übergehen, wenn die Gesellschaft die Aktien nicht selbst übernimmt.

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3. Anerkennung als Aktionär und Eintragung im Aktienbuch
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Gemäss Art. 685g OR hat der Erwerber kotierter Namenaktien ein Anerkennungsgesuch zu stellen, über welches innert 20 Tagen zu entscheiden ist. Unterbleibt ein Entscheid, so gilt der Aktionär als anerkannt.

Bei nichtkotierten Aktien hat die Gesellschaft einen Zustimmungsentscheid und keinen ­Anerkennungsentscheid zu fällen. Während bei kotierten Namenaktien klar ist, dass im Falle einer Anerkennung der Erwerber Aktionär wird, ist dies im Fall nichtkotierter Aktien nicht ­sicher.

Art. 685b Abs. 3 OR hält fest, dass die Gesellschaft die Eintragung des Erwerbers im Aktienbuch verweigern kann, wenn dieser nicht ­erklärt, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben. Diese Erklärung kann der Erwerber eigentlich erst ­abgeben, nachdem er die Aktien erworben hat. Im Rahmen der Zustimmung zur Übertragung – so scheint es zumindest – ist lediglich zu ­prüfen, ob die Gesellschaft der Übertragung ­zustimmen will oder ob der Erwerber unter ­Angabe eines wichtigen Grundes abgelehnt werden soll. Selbst wenn die Gesellschaft der Übertragung somit zustimmt und die wert­papierrechtliche Übertragung innert der Frist von drei Monaten vollzogen wird, kann der Erwerber später immer noch abgelehnt werden, wenn er die notwendige Erklärung nicht abgibt oder nicht abgeben kann.

Es würde sinnvoller scheinen, das Verfahren – auch im Interesse des Erwerbers und des Veräusserers – so auszugestalten, dass seitens der Gesellschaft lediglich ein Entscheid notwendig ist, der dann zu fällen ist, wenn sämtliche notwendigen Informationen vorliegen, d.h. die Identität des Erwerbers bekannt ist, und wenn bekannt ist, ob der Erwerber die Aktien auf ­eigene Rechnung im eigenen Namen kauft und der Erwerbsausweis vorliegt.

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4. Schlussbemerkungen
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Der Zustimmungs- und Übertragungsmechanismus für vinkulierte, nichtkotierte Namen­aktien ist in verschiedener Hinsicht zu wenig detailliert geregelt. Häufig haben Aktionäre von Gesellschaften mit vinkulierten Namenaktien auch noch Aktionärbindungsverträge abgeschlossen. Diese enthalten dann noch weitere Bestimmungen, die das im Fall einer Übertragung einzuhaltende Prozedere betreffen. Sind die Parteien eines Aktionärbindungsvertrages gleichzeitig noch im Verwaltungsrat der Gesellschaft, welche die Regelungen von Art. 685a OR befolgen muss, entstehen häufig unübersichtliche und verworrene Situationen, die zu Konflikten führen.

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  1. Vgl. BSK OR II-Oertle / du Pasquier, 3. Aufl., Basel 2008, N 8 zu Art. 685b sowie N 7 zu 685c.
  2. Vgl. Kläy, Die Vinkulierung, Basel 1997, S. 352; Lutz, Vinkulierte Namenaktien, Zürich 1988, S. 81; Defferrard, Die Mitwirkung der Aktiengesellschaft an der Übertragung von nicht kotierten vinkulierten Namenaktien, in: TREX 2000, S. 388.
  3. Vgl. Lutz, a.a.O., S. 81.
  4. Vgl. Tschäni, M & A-Transaktionen nach Schweizer Recht, Zürich / Basel / Genf 2003, S. 49.
  5. Vgl. Kläy, a.a.O., S. 352.
  6. Vgl. Lutz, a.a.O., S. 79.
  7. Beide Arten der Übertragung werden in den nachfolgenden Ausführungen zusammengefasst als «wert­papierrechtliche Übertragung» bezeichnet.
  8. Vgl. Kläy, a.a.O., S. 199.
  9. Vgl. BSK OR II-Oertle / du Pasquier, a.a.O., N 7 zu 685c; Lutz, a.a.O., S. 79; Kläy, a.a.O., S. 353.
  10. Vgl. BSK OR II-Oertle / du Pasquier, a.a.O., N 10 zu 685c; Kläy, a.a.O., S. 200.
  11. Vgl. Kläy, a.a.O., S. 356.
  12. Vgl. Kläy, a.a.O., S. 354.
  13. Vgl. Kläy, a.a.O., S. 376.
  14. Vgl. Kläy, a.a.O., S. 376.
  15. Vgl. BSK OR II-Oertle / du Pasquier, a.a.O., N 2 zu 686a; Kläy, a.a.O., S. 382.
  16. Vgl. Lutz, a.a.O., S. 74.
  17. Vgl. Lutz, a.a.O., S. 74.
  18. Vgl. Art. 686a OR «Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.»
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