Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurden in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG und in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).
Als Kapitaleinlagen gelten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, welche direkt von Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet wurden und in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verbucht und offen ausgewiesen sind (offene Kapitaleinlagen).
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die der Verrechnungssteuer gemäss Art. 9 Abs. 1 VStG unterliegen, ist die steuerliche Beurteilung der Kapitaleinlagen durch die Verrechnungssteuer auch für die direkten Steuern massgeblich.
Dieses Kreisschreiben ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
- Formular 170
- Tabelle Excel
- Beispiel
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 9.12.10, www.estv.admin.ch)