Das Kreisschreiben zur Ehepaar- und Familienbesteuerung ersetzt die früheren Kreisschreiben und Rundschreiben zu diesem Thema.
Da alle Kantone zur einjährigen Veranlagung übergegangen sind, wird nur noch auf die Postnumerandobesteuerung Bezug genommen. Mit einem Bundesgesetz sollen die Bestimmungen über die zeitliche Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen formell bereinigt werden. Dies bedeutet, dass im DBG und im StHG die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher Personen festgelegt wird. Dieses Gesetz wird aber frühestens 2012 in Kraft treten.
Der für die Ehepaarbesteuerung im DBG massgebende Art. 9 sieht ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet. Das Gesamteinkommen wird dabei zum Verheiratetentarif besteuert. Leben die Ehegatten mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen und bestreiten deren Unterhalt zur Hauptsache, kommt der Elterntarif zur Anwendung.
Im Gegensatz zu den Ehepaaren werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu beträchtlichen Unterschieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konkubinatspaaren führen kann. Diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung wurde im Bereich der Ehepaarbesteuerung wesentlich abgebaut.
Das vorliegende Kreisschreiben gilt für die Steuerperiode 2011 und ist per 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
- Übersicht über die Familienkonstellationen
- Tabelle zu den verschiedenen Familienkonstellationen
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 21.12.10, www.estv.admin.ch)