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Nicht der Vorsorge dienen Vorbezüge (Kapitalleistungen), wenn ein Barauszahlungsgrund von Anfang an nicht gegeben ist oder wenn die Barauszahlung nicht zweckentsprechend verwendet wird. Das gilt auch für die Wohneigentumsförderung. In diesem Fall greift die ordentliche Besteuerung ein und ist die Kapitalauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Die Amortisation einer Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum mit gleichzeitiger oder kurz darauf erfolgender Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt kann nicht als Rückzahlung von Hypothekardarlehen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c BVV 3 anerkannt werden.

Art. 80 – 84, Art. 30b, Art. 30c, Art. 82 und Art. 81 BVG; Art. 3 Abs. 1 lit. e, Art. 22 Abs. 1 und Art. 38 DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 StHG; Art. 3 Abs. 3 BVV 3; Art. 1 – 4 WEFV

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(BGer., 29.01.15 {2C_325/2014 und 2C_326/2014}, StR 2015, S. 424)

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