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Eine sogenannte umgekehrte Expatriates-Situation wird von der ExpaV offensichtlich nicht erfasst. Darin ist aber keine Ungleichbehandlung zu erblicken: Es liegt eben gerade nicht der gleiche Sachverhalt vor (befristeter Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Ausland), der ungleich behandelt würde.

Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 34 lit. a DBG; Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 1 Abs. 1 ExpaV; § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 StG ZH

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(BGer., 15.01.15 {2C_592/2014; 2C_593/2014}, StR 2015, S. 350)

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