Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG und in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).
Als Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 DBG und Art. 5 Abs. 1bis VStG gelten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, welche direkt von Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet wurden und in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verbucht und offen ausgewiesen sind (offene Kapitaleinlagen). Das gesonderte Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG ist unter den gesetzlichen Kapitalreserven auszuweisen.
Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, werden nach Art. 5 Abs. 1bis VStG nur dann wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital behandelt, wenn sie in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der ESTV meldet.
Offene Kapitaleinlagen, die von Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet und der ESTV bisher nicht gemeldet wurden, können in der handelsrechtlichen Bilanz auf dem gesonderten Konto ausgewiesen werden, sofern die Nachmeldung der Kapitaleinlagen erfolgt ist und eine Zustimmung der ESTV vorliegt. Verluste, die solchen Reserven aus Kapitaleinlagen belastet wurden, verminderten diese definitiv.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben nach Art. 125 Abs. 3 DBG den Bestand der Reserven aus Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 DBG am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in der Steuererklärung gesondert auszuweisen.
Der Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung ist unter Berücksichtigung des gesonderten Ausweises von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung einzureichen.
Gleiches gilt für das Formular 170, sofern im betreffenden Geschäftsjahr nur Einlagen in die Reserven aus Kapitaleinlagen erfolgten.
Erfolgen Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen, sind diese innert 30 Tagen nach der Generalversammlung oder spätestens 30 Tage nach der Rückzahlung mittels Formular 170 unaufgefordert zu melden. Allenfalls erfolgte Einlagen in die Reserven aus Kapitaleinlagen des laufenden Geschäftsjahres sind mit dem gleichen Formular zu melden.
Erfahren die Reserven aus Kapitaleinlagen in einem Geschäftsjahr keine Veränderungen, entfällt die Einreichung des Formulars 170. Der Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Jahresrechnung ist jedoch jedes Jahr einzureichen.
Das Formular 170 steht auf der Homepage der ESTV zum Download zur Verfügung (www.estv.admin.ch).
Das Kreisschreiben tritt sofort in Kraft.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 9.09.15, Kreisschreiben Nr. 1-029a-DVS-2015-d, www.estv.admin.ch)