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Die Richtigkeit des Plans wird dem gutgläubigen Erwerber gegenüber vermutet. Die durch die Umstände verlangte Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2 ZGB) beim Erwerb eines Grundstückes, das auf dem Plan eine gemeinsame Scheidemauer aufweist, geht fehl: Der tatsächlich physische und von aussen ersichtliche Zustand des Grundstückes ist den Erwerbern entgegenzuhalten.

Art. 973 ZGB

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(BGer., 2.11.11 {5A_431/2011}, ZBGR 2012, S. 225)

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