Es ist nicht willkürlich anzunehmen, dass sich die Herausgabepflicht des Arbeitnehmers auf alle Dokumente – sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form – bezieht und dass der Arbeitnehmer von den herausgegebenen Dokumenten keine Kopie behalten darf. Es gilt, das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltungspflicht zu wahren, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert (Art. 312a Abs. 4 OR), sowie die Gefahren einer unlauteren Konkurrenzierung zu vermindern. Es widerspricht der Treuepflicht des Arbeitnehmers, wenn dieser während bestehendem Arbeitsverhältnis Kunden seines Arbeitgebers zum Vorteil eines anderen Unternehmens abwirbt. Auf der Treuepflicht beruht auch die Herausgabepflicht nach Art. 321b OR. Es ist daher nicht unhaltbar anzunehmen, dass sich die nach Art. 339a OR bestehende Rückgabepflicht am Ende des Arbeitsverhältnisses auch auf kopierte Dokumente bezieht, namentlich um damit dem Risiko der Kundenabwerbung vorzubeugen. Ein solcher Anspruch kann unabhängig von einem allfälligen Rechtsanspruch bestehen, dem ehemaligen Arbeitnehmer eine konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten.
Art. 339a und Art. 321a OR
(BGer., 3.01.12 {4A_611/2011}, ARV 2012, S. 167)