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Ab 2013 gilt bei der direkten Bundessteuer ein Steuerfreibetrag von CHF 5000 für den Feuerwehrsold. Diese Definition müssen die Kantone bis spätestens 2015 auch für ihre Staats- und Gemeindesteuern übernehmen. Frei sind sie nur bei der Maximalhöhe des steuerfreien Betrages. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern auf CHF 8000 festzusetzen. Neu ist, dass dieser Freibetrag nur noch für Entschädigungen für Kernauf­gaben der Feuerwehr gilt. Von den steuerpflichtigen Entschädigungen können aber dar­über hinaus die allgemeine Pauschale für Nebeneinkünfte von 20% (minimal CHF 800, maximal CHF 2400) oder gegen Nachweis die effektiven Kosten abgezogen werden. Diese Regelung führt für die meisten Feuerwehr­leute zum gleichen oder zu einem ähnlichen Resultat wie bisher.

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(Medienmitteilung Regierungsrat Kt. ZH, 11.10.12, www.zh.ch)

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