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Wenn Versicherte die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen, so soll ihre Pensionskasse nicht mehr verpflichtet sein, ihnen beim Austritt den garantierten Mindestbetrag gemäss Freizügigkeitsgesetz mitzugeben. Zudem sollen die Inkassobehörden rechtzeitig auf Vorsorgekapital von Alimentenschuldnern zurückgreifen können, wenn diese sich Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen. Diese beiden Gesetzesänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat bis zum 11. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt.

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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 24.10.12, www.bsv.admin.ch)

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