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Lotteriegewinne bis 1000 Franken sind ab 1. Januar 2013 verrechnungssteuerfrei. Für die direkte Bundessteuer gilt die neue Freigrenze ab 1. Januar 2014.

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Damit den Kantonen, welche für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sind, genügend Zeit zur Anpassung der Wegleitungen, der Informatik und der Formulare bleibt, treten die Änderungen bei der direkten Bundessteuer ein Jahr später in Kraft als bei der Verrechnungssteuer. Per 1. Januar 2014 treten auch die Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes in Kraft, welche auf kantonaler Ebene bis zum 1. Januar 2016 umgesetzt sein müssen.

Die Erhöhung der Freigrenze bringt eine admi­ni­strative Vereinfachung, da Lotterie- und Wett­veranstalter den Gewinnern weniger Gewinn­­­ab­rechnungen mit Angabe des Ver­rech­nungssteuerabzuges ausstellen müssen. Nebst der Anhebung der Steuerfreigrenze gilt neu auch, dass 5% der Gewinne aus Lotterien als Einsatzkosten bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Dieser Abzug darf nicht höher als 5000 Franken sein.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 31.10.12, www.estv.admin.ch)

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