Die beiden beklagten Anlageberater waren vor dem Arbeitsverhältnis mit der schweizerischen Zweigniederlassung einer international tätigen Gruppe vornehmlich in Deutschland tätig. Nach ihrem Austritt wechselten die Beklagten zu einem ehemaligen Kunden der Klägerin in Deutschland. Zu prüfen war die Auslegung eines unvollständigen Konkurrenzverbotes. Das Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 Abs. 1 OR ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, sodass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Entscheidend ist dabei, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht mehr rechtfertigen lässt (BGE 130 III 353 E. 2). Zunächst ist festzuhalten, dass das Konkurrenzverbot in zeitlicher Hinsicht auf zwei Jahre beschränkt ist. Diese Dauer ist vertretbar und nicht zu beanstanden. Das Konkurrenzverbot ist örtlich im extensivsten Fall auf das Gebiet zu beschränken, in dem sich der frühere Arbeitgeber betätigt hat, und darf sicher nicht darüber hinausgehen. Wenn allerdings seine räumliche Ausdehnung für den Arbeitnehmer zu einer ungebührlichen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens führt, ist es unsittlich. Eine Beschränkung in örtlicher Hinsicht fehlt vollständig. Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Konkurrenzverbot einfach nichtig ist, wie ein Teil der Lehre postuliert. Was die materiellen Erfordernisse in Bezug auf die Verbindlichkeit des Konkurrenzverbots betrifft, ist von einem zwischen den Parteien gültig zustande gekommenen Konkurrenzverbot auszugehen, auch wenn eine schriftliche Umschreibung des räumlichen Gebiets gänzlich fehlt. Das Bundesgericht entschied, in diesem Fall müsse die zulässige Schranke nach richterlichem Ermessen festgelegt werden (BGE 91 II 372). Nach Art. 340a Abs. 2 OR muss der Richter ein übermässiges Konkurrenzverbot auf das erlaubte Mass herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn eine örtliche (auch zeitliche oder gegenständliche) Beschränkung vollständig fehlt. Die Klägerin ist eine Schweizer Bank, die auch Geschäftsstellen im Ausland hat. Gemäss ihrem Internetauftritt hat sie in verschiedenen anderen Ländern Standorte, nicht aber in Deutschland. Die Beklagten demgegenüber waren nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin in Deutschland tätig. Besonders unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der berufliche Schwerpunkt der Beklagten vor und nach dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin in Deutschland befunden hat oder befindet, dürfte eine Ausdehnung des Konkurrenzverbots auf die ganze Schweiz jedenfalls noch als angemessen betrachtet werden. Damit stellt sich die Frage, ob es zusätzlich noch Deutschland und damit den grössten Teil des deutschsprachigen Raums umfassen dürfte. Nur dann wäre es für diesen Streit relevant. Dies ist zu verneinen. Das Resultat hätte eine unbillige Einschränkung des beruflichen Fortkommens der beiden Beklagten zur Folge, welche beide in Deutschland aufgewachsen und den grösseren Teil ihrer beruflichen Karriere dort verbracht haben. Es kommt dazu, dass sich die Klägerin laut ihrem eigenen Auftritt in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmlich auf die Schweiz, auf Liechtenstein, Österreich und ein paar weitere Staaten konzentriert und an diesen Orten auch Zweigstellen besitzt. Der Einwand, die Finanzwelt gehöre zu den am meisten globalisierten Wirtschaftszweigen, ist zweifellos richtig, aber nicht stichhaltig, denn das hätte konsequenterweise nur noch weltweit gültige Konkurrenzverbote zur Folge. Mit dem Argument der Globalisierung lässt sich deshalb eine Ausdehnung des Konkurrenzverbots auf Deutschland nicht rechtfertigen. Es ist vielmehr auf die Schweiz zu beschränken. Damit ist die logische Folge, dass die Beklagten mit ihrer nachvertraglichen Tätigkeit das Konkurrenzverbot so oder so nicht verletzt haben können.
OR 340
(AGer. ZH, 19.09.11 {AG100021}, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 39)