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Das StHG belässt den Kantonen bei der Bemessung des steuerbaren Gewinns einen engen Spielraum. Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Ersatzwert anstelle des effektiven Erwerbspreises zu be­anspruchen. Wünscht sie dies, ist eine Bewertung des Grundstücks erforderlich. § 220 Abs. 2 StG ZH sieht als «Ersatzwert» im Sinn von Art. 12 Abs. 1 StHG, der an die Stelle des tatsächlichen Erwerbspreises tritt, den «Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren» vor. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts unerschlossener und unüberbauter Grund­stücke ist soweit als möglich auf Vergleichs­preise abzustellen, die im gleichen Zeitraum für lage-, zonen-, form- und erschliessungsmässig nahezu gleiche oder doch weitgehend ähnliche Grundstücke erzielt wurden.

§ 220 Abs. 2 StG ZH; Art. 12 Abs. 1 StHG

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(BGer., 26.04.12 {2C_705/2011}, StR 2012, S. 522)

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