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Bei der Handänderungssteuer des Kantons ­Lu­zern handelt es sich um eine (indirekte) Rechtsverkehrssteuer. Eine Rechtsverkehrssteuer knüpft grundsätzlich an rechliche Vorgänge an. Um offensichtliche Umgehungen mitzuerfassen, wird das Hauptsteuerobjekt («zivilrechtliche Handänderung») regelmässig um Ersatztatbestände (sog. «wirtschaftliche Hand­änderungen») erweitert. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dies verleihe dem luzerni­schen Handänderungssteuerrecht insgesamt einen «wirtschaftlichen Grundgehalt» bzw. eine generelle «wirtschaftliche Ausrichtung». Der Steuerbefreiungsgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses im Sinne von § 3 Ziff. 2 HStG LU knüpft nur am Zivilrecht an.

§ 1– 4 HstG LU

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(BGer., 24.04.12 {2C_20/2012}, StR 2012, S. 517)

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