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Zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und der Wettbewerbsneutralität ist eine weite Auslegung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht angezeigt. Aus Gründen der Erhebungswirtschaftlichkeit gilt es jedoch zu vermeiden, dass jemand, der nur gelegentlich eine Leistung erbringt, z.B. bloss einmalig, also nicht nachhaltig im Sinne von gewerblich oder beruflich, dadurch bereits steuerpflichtig wird. Wenngleich es begrüssenswert ist, den Begriff der selbständigen Tätigkeit direkt- und mehrwertsteuerlich in ähnlicher Weise aufzufassen, findet die begriffliche Harmonisierung ihre Grenzen in der unterschiedlichen Zweckgebung der Steuerart. Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH zur subjektiven Steuerpflicht im Grenzbereich zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit ist entscheidend, ob der Leistungserbringer «aktive Schritte zum Vertrieb» durch Einsatz «ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender» ergreift. Ein anerkannter Kunstsachverständiger und Teilhaber einer Galerie, der aus seiner privaten Sammlung wiederholt Kunstwerke verkauft, bedient sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, der professionell in Erscheinung tritt. Wohlgezielte, kurz aufeinanderfolgende aktive Schritte zur Versilberung eines Teils des Vermögens können zudem nicht mehr als nur gelegentlich, z.B. bloss einmalig, also nicht nachhaltig im Sinne von gewerblich oder beruflich gelten. Andernfalls bliebe ein nicht unerheblicher Konsum unbesteuert, was dem Prinzip der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer zuwiderläuft.

Art. 17 Abs. 1 aMWSTV

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(BGer., 13.04.2012 {2C_399/2011}, ASA 81 2012, S. 81)

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