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Die Schweiz und Liechtenstein haben ihre Vereinbarung vom 28. November 1994 zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein den aktuellen Verhältnissen angepasst und die total revidierte Vereinbarung unterzeichnet.

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Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden hinsichtlich der Mehrwertsteuer ein gemeinsames Anwendungsgebiet. Grundlage dieser Regelung ist der Staatsvertrag vom 28. Oktober 1994. Gestützt auf diesen Vertrag hatten der Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Vereinbarung vom 28. November 1994 ausgehandelt, die seit dem 1. Januar 1995 in Kraft ist.

Seit dem Abschluss der Vereinbarung wurde die Mehrwertsteuergesetzgebung zweimal grundlegend überarbeitet. Auf Anfang 2001 wurde die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 durch das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 ersetzt und auf Anfang 2010 trat das totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 in Kraft. Zudem erfolgte die Verteilung der Einnahmen zwischen der Schweiz und Liechtenstein bis anhin nach dem sogenannten Kassaprinzip. Seit der Einführung des Neuen Rechnungsmodells (NRM) des Bundes auf Anfang 2007 werden jedoch die Rechnungen beider Länder nach dem Forderungsprinzip geführt, womit sich eine entsprechende Anpassung der Verteilungsregelung aufdrängte.

Der Bundesrat genehmigte die neue Vereinbarung am ­­­27. Juni 2012. Laut Vertrag regeln die beiden Regierungen die parallel zur Schweiz erfolgende Einführung der Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein in einer Vereinbarung. Der Bundesrat ist somit durch einen von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag dazu ermächtigt, die vorliegende Totalrevision der Vereinbarung selbständig abzuschliessen. Die Änderungen der Vereinbarung treten dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 12.07.12, www.efd.admin.ch)

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