Issue
Category
Content
Text

Soweit der Verlust der Versicherungsdeckung auf eine ungerechtfertigte Entlassung zurückzuführen ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz. Hatte der Arbeitnehmer aber Kenntnis von der Möglichkeit zum Abschluss freiwilliger Versicherungen zur Deckung von Risiken, die infolge der Kündigung nicht mehr versichert waren, und ist er dennoch untätig geblieben, so kann er sich nicht über die entstandene Deckungslücke beklagen. Im umgekehrten Fall steht ihm Schadenersatz in der Höhe der Versicherungsprämien für die Zeit zu, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Bei der Festsetzung der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung hat der Richter der langen Dauer zwischen der Kündigung und der ordentlichen Beendigung des Vertrages, die i.c. wegen der bei Krankheit bestehenden Schutzfrist hinausgeschoben wurde, keine besondere Bedeutung beizumessen.

Art. 337c OR

Text

(BGer., 2.11.11 {4A_215/2011}, ARV 2012, S. 46)

Date