§ 38 Abs. 1 Pensionskassengesetz Basel-Stadt (PKG) bedingt unmissverständlich den Nachweis einer «gemeinsamen Haushaltung und gegenseitigen Unterstützungspflicht». Er macht somit die Begünstigung der Beschwerdegegnerin von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz genannten abhängig. Wie das Bundesgericht unlängst in einem Grundsatzurteil erkannt hat, ist dies prinzipiell zulässig (BGE 137 V 383 E. 3.2 S. 387 f.). In jenem Fall war der Anspruch auf eine Partnerrente bei einem Konkubinatsverhältnis streitig, welcher unter anderem voraussetzte, dass unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Die hier statuierte Einschränkung unterscheidet sich insoweit davon, als sie nicht nur eine gemeinsame Haushaltung, sondern darüber hinaus eine gegenseitige Unterstützungspflicht fordert. Dieses zusätzliche Element allein ist indessen kein Grund, im vorliegenden Fall die Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung wieder zu beschneiden (Art. 49 BVG). Der verfassungsmässige Minimalstandard, den es zu wahren gilt (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit), wird dadurch nicht tangiert. Nachdem Art. 20a Abs. 1 BVG eine Kann-Vorschrift darstellt, also auf eine Begünstigung weiterer Personen überhaupt verzichtet werden kann, müssen – im Rahmen der vorgenannten verfassungsrechtlichen Prinzipien – auch restriktive Lösungen gestattet sein. Im vorliegenden Fall waren zwei Wohnungen in derselben Stadt gemietet worden. Damit hielten die Partnerinnen sich einen gewissen Freiraum offen. Unter diesen Umständen kann nicht gefolgert werden, dass die beiden den manifesten Willen gehabt haben, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben. Der getrennte Wohnsitz schliesst somit eine gemeinsame Haushaltung aus.
Art. 20a und Art. 49 BVG
(BGer., 17.01.12 {9C_73/2011}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 127, 27.03.2012)