Verrechenbarkeit von Verlusten einer Gesellschaft, die über das Holdingprivileg des kantonalen Rechts verfügt und später, nach Übergang zur ordentlichen Besteuerung, Gewinne erzielt: Lässt der Kanton es zu, stille Reserven, die unter dem Holdingstatus entstanden sind, vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in der Steuerbilanz erfolgsneutral offenzulegen, ist es sachrichtig und kohärent, vorbestehende Verluste nicht zur Verrechnung zuzulassen. Sieht der Kanton diese Offenlegung nicht oder nur teilweise vor, so erscheint es nicht als willkürlich, wenn vorbestehende Verluste mit Gewinnen verrechnet werden können, die nach Übergang zum ordentlichen Regime anfallen.
§ 73 und § 70 Abs. 1 StG ZH; Art. 28 und Art. 25 Abs. 2 StHG; Art. 68 DBG
(BGer., 12.03.12 {2C_645/2011}, StR 2012, S. 436)