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Der Kanton Graubünden erhebt nach dem dualistischen System eine Grundstückgewinnsteuer. Massgebender Zeitpunkt für die Entstehung der Steuerforderung ist im Fall der zivilrechtlichen Handänderung der Eigentumsübergang. Dem Grundbucheintrag kommt konstitutive Bedeutung zu. Als unmittelbares gesetzliches Grundpfandrecht entsteht das bündnerische Steuergrundpfandrecht ausserbuchlich und gleichzeitig mit der zu sichernden Steuerforderung.
Art. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 1 StG GR; Art. 12 StHG; Art. 836 ZGB
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(BGer., 7.02.12 {2C_674/2011}, StR 2012, S. 357)
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