Issue
Category
Lead

Der Bundesrat hat die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) erlassen, welche die Pflichten der Arbeitgeber bei der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen umschreibt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Content
Text

Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sieht unter anderem eine Ergänzung des DBG im Artikel 129 betreffend die Bescheinigungspflichten vor. Dieser Artikel richtet sich an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumen. Die Verordnung enthält Minimalstandards zu Inhalt und Form der auszufüllenden Bescheinigungen. So sind beispielsweise bei Abgabe von Mitarbeiteraktien unter anderem die Anzahl der erworbenen Aktien, die Dauer einer allfälligen Verfügungssperre, der Steuerwert der Mitarbeiteraktien sowie der gesamte geldwerte Vorteil zu bescheinigen.

Die Verordnung präzisiert insbesondere, welche Tatsachen in Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach Artikel 17d DBG zu bescheinigen sind. In international tätigen Konzernen werden den Mitarbeitenden meistens «gevestete» Optionen abgegeben. Die Verordnung besagt, wie die geldwerte Leistung zu berechnen ist, wenn Mitarbeitende während der sogenannten «Vestingperiode» aus der Schweiz wegziehen und ihre Optionen später im Ausland ausüben oder in die Schweiz zuziehen und die Optionen hier nach Ablauf der «Vestingperiode» ausüben.

Wenn Mitarbeitende verpflichtet sind, Aktien unterpreislich an den Arbeitgeber zurückzuverkaufen oder diese unentgeltlich zurückzugeben, kann dies zu Härtefällen führen. Die Rechtsprechung zur bisherigen Praxis wird nun mit einer Formel konkretisiert. Mit ihr lassen sich die steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten ermitteln. Eine weitere Formel hilft beim Ermitteln des zusätzlichen Einkommens bei der Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist.

Text

(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 27.06.12, www.efd.admin.ch)

Title
Hier finden Sie weitere Informationen
Date