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Die Parteien X. und Y. bildeten zusammen eine Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft. Ihr Verhältnis untereinander war seit einiger Zeit hoffnungslos vergiftet. Beide Parteien legten ein rücksichtsloses und jeglichen Anstand vermissendes Verhalten gegenüber der anderen Partei an den Tag. X. klagte auf Ausschluss von Y. aus der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft.

Gemäss Art. 649b Abs. 1 ZGB kann ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf das Stockwerkeigentum anwendbar (vgl. BGE 113 II 15). Fraglich war, ob sich auch ein Stockwerkeigentümer, der sich selbst grob gemeinschaftswidrig verhält, mit Erfolg auf Art.649b Abs.1 ZGB berufen kann. Das Bundesgericht verneinte dies. Zur Begründung führte es aus, dass der Ausschluss eines Stockwerkeigentümers eine Art «privatrechtliche Enteignung» und ein schwerer Eingriff in die Rechte des betroffenen Mitglieds darstelle. Dieser werde damit gerechtfertigt, dass die Interessen der sich korrekt verhaltenden Mitglieder höher einzustufen seien als jene der sich gemeinschaftswidrig verhaltenden. Im vorliegenden Fall konnte sich X. nicht auf ein höherwertiges Interesse berufen, da er sich seinerseits gemeinschaftswidrig verhielt. Das Bundesgericht wies deshalb seine Beschwerde ab und hielt fest, dass es X. zuzumuten sei, entweder das Gemeinschaftsverhältnis mit Y. fortzusetzen oder aber seinen Anteil zu veräussern.

Art. 649b Abs. 1 ZGB

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(BGer., 13.10.11 {5A_534/2011}, BGE 137 III 534; Newsletter März 2012, BILL ISENEGGER ACKERMANN AG, Rechtsanwälte, Zürich)

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