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Die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners endet nicht zwingend mit dem Erreichen des Pensionsalters. Wenn der Unterhaltsschuldner nach seiner Pensionierung finanziell leistungsfähig ist, kann er weiterhin zu Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet werden, der seinen gebührenden Bedarf nicht selber zu decken vermag.
Art. 125 ZGB
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(BGer., 14.11.11 {5A_435/2011}, ZR 2012, S. 4)
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