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Nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün­digen, während der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit bis zur Kündigung Anfang Nachmittag normal ausführt, ohne Zeichen einer Krankheit zu zeigen, und sich erst danach über Unwohlsein beklagt und sich noch am gleichen Tag zum Arzt begibt, ist nicht anzunehmen, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgte, auch wenn der konsultierte Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die monatlichen Essensentschädigungen und Repräsentationsspesen sind Leistungen, die sich vom Lohn unterscheiden; da Entschädigungen dieser Art während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgerichtet werden, sind sie auch während der Freistellung nicht geschuldet, wo sich der Arbeitnehmer auf den Lohn anrechnen lassen muss, was er aufgrund seiner fehlenden Tätigkeit erspart hat.

Art. 336c Abs. 1 lit. b und Art. 324 Abs. 2 0R

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(BGer., 27.04.11 {4A_89/2011}, ARV 2011, S. 281)

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