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Energetische Verbesserungen gelten nur als wertvermehrend, wenn sie geeignet sind, die Nebenkosten zu senken. Die Förderbeiträge sind vom wertvermehrenden Anteil der Investitionskosten abzuziehen. Nicht zu beanstanden ist eine Amortisationsdauer von 35 Jahren sowie eine Erhöhung des Zinssatzes für Amortisation und Verzinsung um 10% zur Berücksichtigung des Unterhaltes.

Art. 269a lit. b OR; Art. 14 Abs. 1 und 2 VMWG

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(BGer., 2.11.11 {4A_484/2011}, mp 2012, S. 74)

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