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Das Steuerharmonisierungsgesetz lässt es den Kantonen frei, ob sie Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens mit der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (dualistisches System) oder – wie im Kanton Zürich – mit der Grundstückgewinnsteuer (monistisches System) erfassen wollen. Da es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Objektsteuer handelt, nimmt sie grundsätzlich auf die wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person – vom Grundstückgewinn abgesehen – keine Rücksicht. Daher ist auch die Ver­rechnung von Geschäftsverlusten mit dem Grundstückgewinn dem Wesen der Grundstück­gewinnsteuer fremd. Eine solche Verrechnung schreibt insbesondere auch das Steuerharmonisierungsgesetz nicht vor und kann auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum interkantonalen Doppel­besteue­rungs­verbot hergeleitet werden, weshalb es den Kantonen freigestellt ist, ob sie eine solche Verlustverrechnung vorsehen wollen oder nicht. Da sich die zürcherische Regelung (ohne Verlust­verrechnung) im Rahmen des Steuerharmo­nisierungsgesetzes bewegt, sind die rechts­anwendenden Behörden daran gebunden.

§ 216 Abs. 1 und § 221 StG ZH; Art. 12 Abs. 4 StHG

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(BGer., 7.10.11 {2C_747/2010}, ZStP 2011, S. 358)

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